Fragen zur Abfalleinstufung
Bei der Einstufung von Abfällen kommt es immer wieder zu Missverständnissen und Unsicherheiten: Welche Abfälle gelten als gefährlich? Welche Nachweise werden benötigt? Und welche Einstufung ist entscheidend, damit eine fachgerechte Verwertung oder Entsorgung möglich ist?
In diesem Bereich beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Abfalleinstufung verständlich und praxisnah. Ziel ist es, Klarheit zu schaffen, Fehlzuordnungen zu vermeiden und die Grundlage für das bestmögliche Recycling zu legen.
Denn nur wenn Abfälle korrekt eingestuft werden, können Wertstoffe gezielt zurückgewonnen, Ressourcen geschont und Materialien wieder in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden.
AVV 15 01 03
- Naturbelassenes Vollholz, z.B. Paletten aus Vollholz
- Verschnitt und Abschnitte von naturbelassenem Vollholz
dazu zählt NICHT: Altholz aus dem Außenbereich, Späne, Staub, Holzstaub vom Parkettschleifen, keine kontaminierten Althölzer (Konstruktionshölzer), Baumholz, Astwerk, Altholz aus dem Baubereich,
insbesondere aus dem Abbruch und Rückbau, verleimte oder verklebte Bestandteile (z.B. Spannplatte), verwitterte oder verfaulte Althölzer, Althölzer mit halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung, Althölzer aus dem Garten- und Landschaftsbau, Althölzer aus dem Außenbereich, Bahnschwellen, Leitungsmaste, imprägnierte Gartenmöbel, Brandholz
AVV 17 02 01
- Behandeltes Holz (Spannplatten)
- Paletten aus Holzwerkstoffen
- Altholz aus dem Innenbereich, sortenrein (z.B. Türen, Deckenpanele, Laminat vollständig aus Holz, etc.)
- Möbelholz
dazu zählt NICHT: Altholz aus dem Außenbereich, Späne, Staub,
Holzstaub vom Parketschleifen, keine kontaminierten Althölzer Konstruktionshölzer), Baumholz, Astwerk, Altholz aus dem Baubereich,
insbesondere aus dem Abbruch und Rückbau, verwitterte oder verfaulte Althölzer, Althölzer mit halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung, Verglasung (Spiegelglas, Verglasung, etc.), Polsterungen, Polstermöbel, Althölzer aus dem Garten- und Landschaftsbau, Althölzer aus dem Außenbereich, Bahnschwellen, Leitungsmaste, imprägnierte Gartenmöbel, Brandholz
AVV 17 02 04*
- Althölzer aus dem Außenbereich
- Althölzer aus dem Garten- und Landschaftsbau
- Konstruktionshölzer aus dem Baubereich
- Bahnschwellen
- Leitungsmaste
- Fensterholz
Hinweis: Diese Althölzer sind aufgrund der gefährlichen Bestandteile als gefährlicher Abfall einzustufen. Der Gesetzgeber fordert hier Nachweise für eine fachgerechte Entsorgung (per Übernahmeschein). Für diese
Nachweise fallen gesondert Kosten an, bedingt durch Gebühren der öffentlichen Kontrollorgane.
dazu zählt NICHT: Späne, Staub, Holzstaub vom Parketschleifen ,
Baumholz, Astwerk , verfaulte Althölzer, Glas
AVV 17 06 05*
- Asbestzementplatten, Wellplatten
- Asbestzementplatten, gerade
- Pflanzschalen, Aschenbecher, Blumenkästen
- Rohre und Kanäle NUR fest verfüllt, OHNE Hohlraum
dazu zählt NICHT: schwachgebundener Asbestabfall, KMF (Künstliche Mineralfaser), PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Speichersteine oder
grundsätzlich Bestandteile aus Nachtspeicheröfen
Hinweis: Dieser Abfall wird nur ordnungsgemäß verpackt in
zugelassener Verpackung (sog. Big-Bags) übernommen. Der Abfall muss so in die Verpackung eingelegt werden, dass ein gefahrloses Kranen der Verpackung an den vorgesehenen Hebeschlaufen möglich ist. bwasserrohre, Lüftungskanäle, allgemein Baustoffe mit Hohlräumen müssen entsprechend gemäß einschlägigen Vorschriften beständig verfüllt werden.
Dieser Abfall ist aufgrund der gefährlichen Bestandteile als gefährlicher Abfall einzustufen. Der Gesetzgeber fordert hier Nachweise für eine fachgerechte Entsorgung (per Übernahmeschein). Für diese Nachweise fallen gesondert Kosten an, bedingt durch Gebühren der öffentlichen Kontrollorgane.
AVV 17 03 02
- Bituminöser Asphalt, teerfrei (falls notwendig mit Nachweis)
Zuschlag bei Kantenlänge größer 60 cm.
AVV 17 09 04
- Stoff- und Teppichreste
- Altholz bis A III
- Paletten
- Kunststoffe
- Folien
- Kabelreste
- Gipskartonage
- Verpackungsmaterialien
- Türen
- Bodenbelag
Zuschlag bei: Kantenlänge größer 900 mm.
dazu zählt NICHT: asbesthaltige Baustoffe, teerhaltige Baustoffe,
KMF (Künstliche Mineralfaser) , Isolier- und Dämmmaterial.
AVV 17 08 02
- Gipssteine
- Gipsputz
- Gipskartonage
dazu zählt NICHT: Metalle, Holz, KMF (Künstliche Mineralfaser), Isolier- und Dämmstoffe, Folie, Kunststoff, Sackware, nicht verarbeitete Pulverreste
AVV 17 05 04
- Natürlich anstehender bindiger Boden, Erdaushub, unbelastet, LAGA Zuordnungswert Z 0
dazu zählt NICHT: Organik (Wurzel, Astwerk, Bewuchs, Rasenabstich, etc.), kein Abraum, Bohrgut, Schlamm, Schlacke, kontaminierte oder belastete Abfälle
AVV 17 05 04
- Natürlich anstehender Boden, Erdaushub, Kies, Sandboden, unbelastet, LAGA Zuordnungswert Z 0
Zuschlag bei: Organik (Wurzel), Beton/Steine
dazu zählt NICHT: Lehm, bindiger Boden, Organik (Wurzel, Astwerk, Bewuchs, Rasenabstich, etc.), kein Abraum, Bohrgut, Schlamm, Schlacke, kontaminierte oder belastete Abfälle, Sackware, nicht verarbeitete Pulverreste.
AVV 17 01 07
- Fliesen
- Keramik
- Beton
- Naturstein
- Naturschiefer
- Waschkeramik
- Ziegelstein
- Poroton
Zuschlag bei: Verschmutzung, starker Verschmutzung, Kantenlänge größer als 600mm, Armierung/Baustahl, Erde/Boden/Feinanteil
AVV 20 02 01
- Hecken und Sträucher
- Baumschnitt
- Strauchschnitt
- Astwerk
- Laub
- Mähgut vom Rasen
- Unkraut
Zuschlag bei: Organik (Rasenabstich)
dazu zählt NICHT: Häckselgut, größere Wurzeln (größer 30 cm im Durchmesser), Erde, Boden, Steine, Metalle, Althölzer, gemischte Abfälle.
AVV 15 01 01
- Verpackungskartonage
dazu zählt NICHT: Verbundstoffe aus Karton/Folien, Folien, CD’s, Bücher, Tapeten, wasserunlösliche Papiere (z.B. Pergamentpapier, Pläne)
AVV 17 01 03
- Gasbeton, wie z.B. Y-Tong
- Bimsstein
dazu zählt NICHT: Gipskartonage, Holz, Metalle, Schlacke, Stäube, Papier, Sackware, nicht verarbeitete Pulverreste
AVV 17 06 03*
- Glaswolle
- Steinwolle
- Mineralfaserhaltiges Dämmmaterial
dazu zählt NICHT: asbesthaltige Abfälle, PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Speichersteine oder grundsätzlich Bestandteile aus Nachtspeicheröfen
Hinweis: Dieser Abfall wird nur ordnungsgemäß verpackt in zugelassener Verpackung (sog. KMF-Säcke) übernommen. Die Verpackung muß verschlossen sein und unbeschädigt.
Dieser Abfall ist aufgrund der gefährlichen Bestandteile als gefährlicher Abfall einzustufen. Der Gesetzgeber fordert hier Nachweise für eine fachgerechte Entsorgung (per Übernahmeschein). Für diese Nachweise fallen gesondert Kosten an, bedingt durch Gebühren der öffentlichen Kontrollorgane.
AVV 15 01 01
- Büropapier
- Zeitschriften
- Kartonage
dazu zählt NICHT: Folien, CD’s, Bücher, Tapeten, wasserunlösliche Papiere (z.B. Pergamentpapier, Pläne)
AVV 20 03 07
- Möbel
- Polstermöbel
- Teppich
- Textilien
- Porzellan
- Altpapier
- Matratze
- Kinderspielzeug
- Fahrräder
dazu zählt NICHT: Isolier- und Dämmmaterial, KMF (Künstliche Mineralfaser), verdorbene oder überlagerte Nahrungsmittel, Wandfarben in Eimern, gefüllte Einmachgläser, Nachtspeicheröfen, Sonderabfall, Ölöfen, Heizöltanks, flüssige Stoffe, gefährliche Stoffe
AVV 20 01 01
- Büropapier
- Karteikarten aus Papier
- Aktenordner aus Kartonagen (inklusive Metall-Abheftvorrichtung) und abgeheftetem Büropapier
dazu zählt NICHT: Folien, CD’s, Bücher, Tapeten, wasserunlösliche Papiere (z.B. Pergamentpapier, Pläne), massive Metallteile, Kunststoffordner
AVV 17 01 02
- Tonziegel, sortenrein
dazu zählt NICHT: Kamin, Giebelwände, Beton, Leichtbaustoffe, Glas, Metalle
Genereller Ausschluss
Allgemeine Informationen
Es ist gesetzlich verboten, gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen zu vermischen. Allgemein ist das Trennen von Abfällen zu empfehlen (ökologisch und ökonomisch), insbesondere bei mineralischen Abfällen.
Nachfolgend aufgeführte Abfälle sind grundsätzlich von der Annahme AUSGESCHLOSSEN:
- Flüssigkeiten
- Grundsätzlich gefährliche Abfälle
Sonderabfälle, wie z.B. Farben, Lacke, Chemikalien, Öle und Fette, Altöle (z.B. Motor, Getriebe, etc.), Düngemittel, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, giftige Abfälle, lösemittelhaltige Abfälle, Säuren und Laugen, Reiniger, Waschmittel, wasserlösliche Abfälle, Salze, Speichersteine oder Bauteile aus Nachtspeicheröfen, Quecksilber und quecksilberhaltige Abfälle, Stäube, undichte nasse Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, Lithiumbatterien (egal ob lose oder verbaut), Brandbeschleuniger (Feuerzeug, Spiritus, Kraftstoff, etc.), Feuerlöscher, gesundheitsgefährdende Abfälle, Pflanzenschutzmittel, Insektenvernichtungsmittel
Anlieferung und Stellplatz des Containers
Bitte beachten Sie, dass unser Containerfahrzeug problemlos zum gewünschten Stellplatz des Containers fahren kann. Unsere Fahrzeuge benötigen eine Einfahrtsbreite von mindestens 3,50 m. Die Fahrzeughöhe des jeweiligen Containerfahrzeugs ist zu beachten. Ein LKW ist deutlich schwerer als ein PKW. Alle vom Containerfahrzeug zu befahrenden Flächen müssen für Schwerlastverkehr geeignet sein.
Zum Abstellen des Containers benötigen wir einen wetterfesten Untergrund. Vor dem Container muß ausreichend freie Fläche sein, damit der anliefernde LKW problemlos an den Container rangieren kann.
Aufstellen auf öffentlichem Grund
Sie benötigen eine besondere Stellgenehmigung, wenn der Container auf öffentlichem Grund (Straße, Platz, Gehweg etc.) abgestellt werden soll. Bitte wenden Sie sich hierfür rechtzeitig vor Aufstellung des Containers an Ihre Gemeinde.
Bitte beachten Sie: Unsere Fahrer dürfen den Container nicht ohne Ihre Stellgenehmigung abstellen! In diesem Fall müssten wir den Container wieder mitnehmen und Ihnen die Leerfahrt in Rechnung stellen.
Ein Abstellen auf Ihrem privatem Grund ist natürlich ohne öffentliche Genehmigung möglich (bitte beachten Sie hier die Anforderungen an die zu befahrenden Verkehrsflächen).
Richtiges Befüllen des Containers
Der Container darf nur bis zur Ladekante befüllt werden. Die maximale Zuladung je eingesetztem Containerfahrzeug ist zu beachten: 5 to GG Containerfahrzeugahrzeug max. 1,5 to Zuladung; 7,5 to GG Containerfahrzeug max. 3 to Zuladung; 18 to GG Containerfahrzeug max. 7 Tonnen Zuladung. Bei Überladung darf unser Fahrer den Container nicht befördern und wir müssen Ihnen eine Leerfahrt in Rechnung stellen. Der aufgestellte Container darf nicht verrückt werden – das Containerfahrzeug kann den Container nur im abgestellten Zustand wieder aufnehmen.
Der Container darf ausschliesslich mit den erlaubten Materialien befüllt werden. Bitte achten Sie auf eine korrekte Befüllung, um Mehrkosten zu vermeiden.
Haben Sie noch Fragen?
Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter 06232-81080-0